Schreiben und Altersdaten sichern
Vorladung, Tatzeit, Geburtsdatum, Aktenzeichen und bekannte Termine vollständig erfassen; für die Rechtsanwendung zählt das Alter zur Tatzeit.
Jugendliche & Heranwachsende
Jugendstrafrecht betrachtet nicht nur den Tatvorwurf. Alter, Entwicklungsstand, Familie, Schule, Ausbildung und die Frage, welche Reaktion weitere Straftaten verhindern kann, gehören von Beginn an in die Verteidigung.
Das zählt zuerst
Vorladung, Tatzeit, Geburtsdatum, Aktenzeichen und bekannte Termine vollständig erfassen; für die Rechtsanwendung zählt das Alter zur Tatzeit.
Eltern und Angehörige sollten den Sachverhalt nicht stellvertretend erklären oder Nachrichten an Beteiligte senden, bevor Rolle und Aktenstand geklärt sind.
Schule, Ausbildung, Arbeit, Betreuung, Therapie oder andere tragfähige Strukturen sachlich dokumentieren, ohne eine Aussage zur Tat zu ersetzen.
Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet Jugendliche und Heranwachsende. Jugendliche sind zur Tatzeit 14 bis unter 18 Jahre alt; Heranwachsende 18 bis unter 21. Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nicht automatisch anwendbar. § 105 JGG verlangt eine Gesamtwürdigung der Entwicklung oder eine nach Art, Umständen oder Beweggründen typische Jugendverfehlung.
Der Erziehungsgedanke prägt Ziel und Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts. Das bedeutet weder Folgenlosigkeit noch eine schematische mildere Behandlung. Entscheidend ist, welche Reaktion zur Person, zur Tat und zur weiteren Entwicklung passt. Deshalb werden aktuelle Lebensumstände belastbar dokumentiert, ohne den Tatvorwurf durch vorschnelle Erklärungen vorwegzunehmen.
Eltern möchten häufig sofort vermitteln oder Verantwortung übernehmen. Sinnvoll ist zunächst eine klare Rollenverteilung: Die junge Person wird ernst genommen, Verteidigungsgespräche bleiben geschützt und Familie, Schule oder Ausbildungsbetrieb erhalten nur die Informationen, die tatsächlich erforderlich sind.
Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Bei Jugendlichen setzt § 3 JGG voraus, dass sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Frage ist keine bloße Formalie, sondern kann bei Entwicklungsbesonderheiten konkrete Bedeutung haben.
Bei Heranwachsenden entscheidet § 105 JGG über die Anwendung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen. Maßgeblich sind Persönlichkeit, Umweltbedingungen und Tatbild. Schulabschluss, Wohnsituation oder Erwerbstätigkeit liefern Hinweise, ersetzen aber keine Gesamtwürdigung. Einzelne Klischees über Reife genügen nicht.
Das JGG kennt Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Welche Reaktion in Betracht kommt, hängt von Tat, Vorbelastungen, Entwicklung und aktuellem Unterstützungsbedarf ab. Eine bestimmte Maßnahme lässt sich nicht aus dem Deliktsnamen allein ableiten.
Die Verteidigung prüft deshalb nicht nur den Schuldvorwurf, sondern auch die tatsächliche Lebenssituation. Bereits begonnene Hilfen, ein stabiler Ausbildungsplatz oder nachvollziehbare Veränderungen können für die gerichtliche Gesamtbetrachtung relevant sein. Sie werden dokumentiert, nicht inszeniert.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren bringt sozialpädagogische Erkenntnisse in das Verfahren ein und kann junge Menschen sowie Familien begleiten. Sie verfolgt jedoch eine andere Aufgabe als die anwaltliche Verteidigung. Vertraulichkeit, Gesprächszweck und mögliche Berichterstattung sollten vor einem Termin verstanden sein.
In Frankfurt informiert der kommunale Dienst darüber, dass seine Beratung freiwillig und kostenlos ist und weder Ermittlungsdienst noch Strafverteidigung ersetzt. Verteidigung und Jugendhilfe können sinnvoll nebeneinander arbeiten, wenn Zuständigkeiten und Informationswege klar bleiben.
Ermittlungen können schulische Ordnungsmaßnahmen, Ausbildungsplatz, Führerschein oder familiäre Konflikte berühren. Diese Folgen werden gesondert erfasst. Nicht jede Stelle muss sofort über den vollständigen Tatvorwurf informiert werden; zugleich dürfen notwendige Termine oder gesetzliche Pflichten nicht ignoriert werden.
Viele Jugendverfahren enthalten Klassenchats, soziale Netzwerke, Videos oder gemeinsam genutzte Geräte. Einzelne Screenshots beweisen weder Vollständigkeit noch Urheberschaft. Accountzugriffe, Chatverlauf, Zeitstempel und Weiterleitungen werden deshalb technisch und zeitlich eingeordnet, ohne Daten zu löschen oder Beteiligte zu beeinflussen.
Das JGG eröffnet mit §§ 45 und 47 besondere Möglichkeiten, von der Verfolgung abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Voraussetzungen und Zuständigkeit hängen vom Verfahrensstand und der konkreten Reaktion auf die Tat ab. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung.
Kommt es zur Hauptverhandlung, werden junge Mandanten auf Ablauf, Rollen und Fragen vorbereitet. Eine verständliche Vorbereitung soll Sicherheit schaffen, keine auswendig gelernte Darstellung. Ob und wie zur Sache ausgesagt wird, bleibt eine Entscheidung nach Akteneinsicht und vertraulicher Beratung.
Lokale Einordnung
Am Amtsgericht Frankfurt bestehen besondere Jugendabteilungen. Daneben arbeitet die Jugendhilfe im Strafverfahren der Stadt auch in den Frankfurter Häusern des Jugendrechts mit Polizei und Justiz zusammen, bleibt aber eine eigenständige sozialpädagogische Stelle. Welche Institution beteiligt ist, ergibt sich aus Alter, Wohnort, Tatvorwurf und Verfahrensstand.
Der Standort an der Hanauer Landstraße koordiniert Verteidigungsgespräche mit Schule, Ausbildung und familiären Terminen. Für Jugendliche und Heranwachsende aus Offenbach, Hanau oder dem weiteren Rhein-Main-Gebiet wird die örtliche Zuständigkeit anhand der Akte geprüft, nicht allein aus der Kanzleiadresse abgeleitet.
Rechtsgrundlagen
Die verlinkten Normen führen zum amtlichen Bundesportal „Gesetze im Internet“. Zusätzlich verweisen wir auf die offiziellen Justizseiten des Standorts. Maßgeblich ist stets die im konkreten Verfahren geltende Fassung.
Häufige Fragen
Die Antworten bleiben bewusst allgemein. Eine belastbare Einschätzung erfordert die Unterlagen des konkreten Verfahrens.
Nein. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und unter 21 Jahren prüft das Gericht die Voraussetzungen des § 105 JGG anhand einer Gesamtwürdigung oder einer Jugendverfehlung.
Das wird nach Alter, Wunsch der jungen Person und Gesprächszweck entschieden. Ein vertrauliches Gespräch ohne Angehörige kann wichtig sein; anschließend können organisatorische Fragen gemeinsam geklärt werden.
Nein. Sie erfüllt eine sozialpädagogische Aufgabe und kann das Gericht über Entwicklung und Lebenssituation informieren. Die anwaltliche Verteidigung wahrt die rechtlichen Interessen des Beschuldigten.
Das JGG kennt besondere Möglichkeiten nach §§ 45 und 47. Ob sie passen, hängt von Tat, Verfahrensstand, Reaktion und persönlicher Situation ab; eine bestimmte Entscheidung kann nicht zugesagt werden.
Standort Frankfurt am Main
Nennen Sie bei der Kontaktaufnahme Tatvorwurf, Behörde, Aktenzeichen und bekannte Termine. Vertrauliche Unterlagen übermitteln Sie bitte erst nach Abstimmung.
24 Stunden an 7 Tagen telefonisch erreichbar
Bürozeiten: Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr; Sa/So geschlossen. Persönliche Besprechungen nach Vereinbarung.
Jetzt anrufen